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M. Schuppich - Fotolia

GeldwäschepräventionAufschub für Registrierungspflicht

Mit dem FIU-Schnellläufergesetz wurde die Pflicht zur FIU-Registrierung für die meisten Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes auf den 1. Januar 2027 verschoben. Bestimmte Güterhändler sind jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2027 zur Registrierung verpflichtet. Eine fehlende Registrierung stellt jedoch bis zum 1. Januar 2027 keine Ordnungswidrigkeit dar.

Bis zum 1. Januar 2024 verlangt der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG).

Für das Handwerk von besonderer Bedeutung ist, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet gewesen wären. Mit dem Inkrafttreten des sogenannten FIU-Schnellläufergesetzes vom 18. November 2023 wurde allerdings eine Übergangsregelung verabschiedet, wonach sich Güterhändler erst bis zum 1. Januar 2027 bei der FIU registrieren müssen (59 Abs. 6 S. 3 GWG). Hierfür hatte sich der ZDH in zahlreichen Hintergrundgesprächen eingesetzt.

Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind allerdings Güterhändler, die mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten handeln.

Für die hiervon betroffenen Güterhändler ist jedoch in dem noch nicht beschlossenen Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2027 vorgesehen, dass die Nichtregistrierung auch für diese Güterhändler keine Ordnungswidrigkeit darstellt.