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Agentur für ArbeitInfos für Unternehmer

Arbeitsagentur unterstützt witterungsabhängige Branchen

Alle Jahre wieder stehen die Unternehmen im Baugewerbe, die Betriebe im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, sowie Dachdecker und Gerüstbauer vor dem gleichen Problem: Frost und Schnee, Regen und Sturm führen zu saisonbedingten Arbeitsausfällen und nicht selten wird gut ausgebildetes und eingearbeitetes Personal in die Arbeitslosigkeit entlassen. Das muss nicht sein, denn für diese Unternehmen besteht die Möglichkeit, dass Saison-Kurzarbeitergeld (kurz: Saison-Kug) sowie die sogenannten ergänzenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird in der Schlechtwetterperiode vom 1. Dezember bis zum 31. März gezahlt. Dabei wird die Leistung bereits ab der ersten Ausfallstunde gewährt. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Saison-Kug in der Höhe des sonst gezahlten Arbeitslosengeldes, bleiben aber weiterhin bei ihren Arbeitgebern angestellt. Verbessern sich die Witterungsbedingungen und ist dadurch wieder eine kurzfristige Arbeitsaufnahme möglich, kann die Weiterbeschäftigung unkompliziert und ohne langwierige Personalsuche erfolgen.

Arbeitgeber haben während der Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes Anspruch auf die Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitnehmer erhalten ergänzende Leistungen wie das sogenannte Zuschuss-Wintergeld oder das Mehraufwands-Wintergeld. Eine wichtige Besonderheit unterscheidet das Saison-Kurzarbeitergeld von dem „normalen“ Kurzarbeitergeld, das viele Unternehmen etwa in der Corona-Zeit nutzten: Für das Saison-Kurzarbeitergeld ist keine vorherige Anzeige notwendig.

Der Arbeitgeber-Service Westmecklenburg informiert interessierte Unternehmen gern über dieses Angebot. Dafür kontaktieren Betriebe ihren persönlichen Ansprechpartner oder nutzen die kostenfreie Arbeitgeber-Service-Rufnummer 0800 4 5555 20.

Die Übermittlung von Saison-Kug-Anträgen kann online über das sogenannte KEA-System erfolgen. KEA ist eine volldigitalisierte und datenschutzkonforme Übertragungsmöglichkeit aus zertifizierten Lohnabrechnungssystemen.

Weitere Informationen dazu sind unter dem folgenden Link zu finden: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea. 



Keine Freistellung von Mitarbeitern für eine Arbeitsuchendmeldung: Schneller und günstiger online!

Bereits seit langem gilt: Eine Meldung der Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur am ersten Tag der Arbeitslosigkeit reicht alleine nicht aus, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Eine sogenannte Arbeitsuchendmeldung ist bereits notwendig, wenn die Beschäftigten vom bevorstehenden Ende ihres Arbeitsverhältnisses erfahren. Darauf müssen die Unternehmen ihre Mitarbeiter auch ausdrücklich hinweisen.

Und genau hier stellt sich die Frage, ob Beschäftigte diese vorgeschriebene Meldung während der Arbeitszeit erledigen können und ob der Arbeitgeber diese Zeit vergüten muss. Die Rechtslage ist hier eindeutig: Unternehmen müssen ihre Beschäftigten für die notwendigen Meldungen bei der Arbeitsagentur freistellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem § 629 BGB. Dies gilt ebenso für Termine zu Beratungsgesprä-chen in der Arbeitsvermittlung.

Was viele nicht wissen: Für die Arbeitsuchendmeldung muss man nicht persönlich in die Arbeitsagentur kommen. Sie kann auch online erfolgen über die Internetseite www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden. Und auch für das erste Beratungsgespräch zur Suche einer neuen Beschäftigung gibt es eine digitale Lösung: Die Arbeitsagentur bietet hier Videogespräche an.

Für die Online-Meldung und die Gespräche können die Unternehmen auch ihre firmeneigenen Computer zur Verfügung stellen. Auf diese Weise sparen sie sich die Ausfallstunden der freigestellten Mitarbeiter. Und die Beschäftigten vermeiden die oft langen Wege. Zudem gibt es keine Wartezeiten in der Arbeitsagentur.

Die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit erklären den Unternehmen gern die Möglichkeiten der umfangreichen eService-Angebote. Dazu kommen sie auch direkt in die Firmen. Unternehmen, die Fragen zu den Online-Angeboten haben können sich an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service wenden oder nutzen die kostenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20.